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    Versicherungsschutz bei Betriebsausflügen: Was Sie wissen müssen

    Viele Unternehmen organisieren Betriebsausflüge bzw. Betriebsveranstaltungen, um den Teamzusammenhalt zu stärken. Ob derartige Veranstaltungen mit Spaßfaktor dem gesetzlichen Unfallversicherungsschutz obliegen, ist eine berechtigte Frage.

    Es gab bereits verschiedene Fälle, mit der sich die Sozialgerichtsbarkeit befasst hat:

    Z.B. Eine Teilnahme am Segway-Parcours, Firmenlauf oder Inline-Skate beim Firmenlauf.

    Handelt es sich um eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung oder um eine Großveranstaltung, die jedermann offensteht und somit nicht den betrieblichen Zusammenhalt fördert?

    Hat die Veranstaltung den Charakter eines Wettstreits, die nur gewisses Mitarbeiterklientel anspricht, die ihr sportliches Hobby teilen möchten oder geht es um einen regelmäßigen Betriebssport, der für gesundheitlichen Ausgleich sorgen soll?

    Ist auf eine freiwillige Teilnahme an der Veranstaltung deutlich hingewiesen worden?

    In Betracht dieser Faktoren hat die Sozialgerichtsbarkeit je nach Fall zum Positiven sowie zum Negativen für die Kläger entschieden.

    Man sollte hier differenzieren, welche gemeinsamen Aktivitäten bei einer Betriebsveranstaltung unter Versicherungsschutz stehen.

    Soll die Veranstaltung zur Teamzusammenführung beitragen, so greift unter gewissen Voraussetzungen der gesetzliche Unfallversicherungsschutz:

    • Die Betriebsveranstaltung soll das Teambuilding bzw. das Miteinander stärken.
    • Das komplette Team muss ohne Anwesenheitspflicht eingeladen sein.

    Im Falle, dass nur eine Abteilung eine Veranstaltung organisieren möchte, muss die Geschäftsleitung, das von der Abteilungsleitung vorgelegte Veranstaltungs-Konzept bewilligen. Insofern die Abteilungsleitung oder deren Assistenz, als Organisator der Veranstaltung auch persönlich an dieser teilnimmt, ist die Geschäftsleitung von der Anwesenheitspflicht befreit.

    • Planung und Durchführung der Teamveranstaltung erfolgt durch die Geschäftsleitung oder durch eine von ihr beauftragten Person.
    • Die Anwesenheit des betrieblichen Organisators, sei es die der Geschäftsleitung persönlich oder einer beauftragten Person ist Pflicht.
    • Man ist nur auf dem direkten Hin- und Rückweg zum Veranstaltungsort versichert.
    • Während den angebotenen Aktivitäten der Veranstaltung, die jedem Teilnehmer frei gestellt sind, ist man versichert.
    • Die Versicherung greift nur während der Veranstaltung. D.h. nach offizieller Beendigung durch den betrieblichen Organisator, ist man nur noch auf dem direkten Nachhauseweg versichert.
    • Während des gesamten Veranstaltungsprozesses: Vorbereitungen, Aufbau, Abbau etc. ist man versichert.
    • Externe Personen, die nicht im Unternehmen beschäftigt sind haben keinen Versicherungsschutz.
    • Veranstaltungen mit Wettkampfcharakter wie z.B. Firmen-Volleyballturniere, bei denen nur ein Teil des Teams beteiligt ist, sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.

    Es ist ratsam, sich bereits während der Planung mit seinem Arbeitsschutzdienstleister über mögliche Unfall- und Haftungsrisiken auszutauschen.

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