Das Bundessozialgericht hat sich mit der Frage befasst, ob eine durch einen Zeckenbiss verursachte Borreliose als Berufskrankheit anerkannt werden kann.
Zunächst einige Fakten zu Borreliose:
Borreliose ist eine Krankheit, die verschiedene Arten haben kann. Die bekannteste Art ist die „Lyme-Borreliose“, die Ihren Namen von ihrem Ursprungsort der Stadt Lyme in Connecticut USA hat.
Die Lyme-Borreliose ist eine bakterielle Infektionskrankheit ohne Ansteckungsgefahr, die durch den Biss von mit Borrelia burgdorferi infizierten Zecken übertragen wird. Diese Zecken sind hauptsächlich in Gras- und Waldgebieten zu finden.
Die Symptome der Lyme-Borreliose können sehr vielfältig sein und in verschiedenen Stadien auftreten. In den meisten Fällen beginnt die Infektion mit einer typischen Hautläsion, der sogenannten Wanderröte, die sich etappenweise ausbreitet. Zu den Krankheitserscheinungen gehören z.B. Fieber, Kopfschmerzen, Muskelschmerzen und Müdigkeit.
Wenn die Infektion unbehandelt bleibt oder nicht rechtzeitig erkannt wird, kann die Lyme-Borreliose in fortgeschrittenen Stadien andere Organsysteme beeinträchtigen. Zu den möglichen Symptomen gehören Gelenkschmerzen, Nervenentzündungen, Herzprobleme, neurologische Störungen und seltener auch Hautveränderungen.
In dem Fall ging es um eine Erzieherin, die in einem Waldkindergarten tätig war und daher einem erhöhten Risiko von Zeckenbissen und somit einer möglichen Infektion mit Borrelien ausgesetzt war. Nach ein paar Jahren kämpfte die Erzieherin darum, die Lyme-Borreliose als Berufskrankheit gemäß der Berufskrankheiten-Verordnung (BKVO) anerkennen zu lassen.
Obwohl der Antrag zunächst abgelehnt wurde, gewann die Klägerin in erster Instanz vor dem Sozialgericht Aurich. Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen entschied jedoch in der Berufungsinstanz gegen die Erzieherin, da ihrer Erläuterung nach der konkrete Nachweis eines Zeckenbisses während der beruflichen Tätigkeit sowie das Vorliegen einer besonderen Infektionsgefährdung fehlten.
Das Bundessozialgericht hat letztendlich eine besondere Gefährdung durch eine Borreliose-Infektion befürwortet. Jedoch wurden nicht alle erforderlichen Untersuchungen vom vorherigen Gericht vorgenommen. Daher wurde der Fall zur erneuten Prüfung an das Landessozialgericht zurückverwiesen. Es bleibt interessant zu verfolgen, wie das Landessozialgericht die notwendigen Untersuchungen durchführen wird.
Ihr Arbeitsschutzdienstleister kann hier durch Präventionsmaßnahmen, die durch eine ausführliche Gefährdungsbeurteilung erarbeitet werden sollten, unterstützen. Arbeitsschutz ist immer Prävention, denn wenn es zum Unfall gekommen ist, ist es meist zu spät.